AGBs

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ASTI Gießereigeräte GmbH, Sinsheim (Stand 02/2024)

1. Geltungsbereich, Form

1.1. Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend Allgemeine Geschäftsbedingungen, „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, die wir mit einer natürlichen oder juristischen Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnd (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) abschließen. Diese AGB werden Vertragsinhalt.

1.2. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden AGB sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde; dies gilt auch dann, wenn der Besteller bestellte und von uns gelieferte Waren annimmt, ohne dass sein Auftrag von uns zuvor bestätigt wurde. Auch in diesem Fall gelten ausschließlich die folgenden AGB.

1.3. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes bestimmt, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller im Rahmen seiner Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.5. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.  Vertragsschluss

2.1. Ein Vertrag kommt erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des erteilten Auftrags zustande. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Liefergegenstände.

2.2. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – vor. Der Besteller darf diese Dritten nicht zugänglich machen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise als Netto-Verkaufspreise ohne Skonti oder sonstige Nachlässe ab Werk

3.1.1. ausschließlich Verpackung, Fracht, Zölle und etwaiger nur auf besondere Weisung abgeschlossener Versicherung

3.1.2.zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.2. Beim Versendungskauf (vgl. unten 5.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager. Die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung werden von uns getragen. Etwaige, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

3.3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit Auftragsbestätigung.

3.4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) unberührt.

3.5. Kommt der Besteller mit einer Ratenzahlung in Verzug oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als gefährdet ansehen, dürfen wir gestundete Forderungen fällig stellen.

3.6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerungen und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

3.7. Der Besteller darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und zwar bei Mangelhaftigkeit unserer Lieferung höchstens so, dass es den Preis der mangelhaften Ware um nicht mehr als 100% übersteigt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gemäß Ziffer 6.6 unberührt.

4.  Eigentumsvorbehalt

4.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderung aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

4.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

4.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß 4.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

4.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

4.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 4.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

4.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß 4.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

4.4.4. Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

4.4.5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Verzug

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

5.3. So weit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Besteller hat die Annahme unverzüglich nach unseren Meldungen über die Abnahmefähigkeit durchzuführen. Der Besteller darf die Abnahme bei nicht wesentlichen Mängeln nicht verweigern.

5.4. Die von uns genannten Termine und Fristen sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

5.5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhergesehener außergewöhnlicher Umstände, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten oder behördlichen Eingriffen – gleichgültig ob sie bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Lieferumfangs ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände dürfen wir uns aber nur berufen, wenn wir den Besteller vor deren Eintritt unverzüglich benachrichtigen. Werden wir danach von der Lieferpflicht frei oder verlängert sich die Lieferfrist, dann entstehen daraus dem Besteller keine Schadensersatzansprüche und kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn für ihn, wegen der langen Dauer der Verzögerung, ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

5.6. Sind wir im Verzug, so kann der Besteller eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung 0,05%, im Ganzen aber höchsten 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie bei Verletzung von Leib und Leben oder wenn die rechtzeitige Lieferung eine im Einzelfall wesentliche Vertragspflicht (im Sinne von Ziffer 7.2.2 dieser AGB) darstellt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Setzt der Besteller uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist und halten wir diese Frist nicht ein, so ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Alle weiteren Ansprüche aus Lieferverzug werden in Abschnitt 7.3 dieser Bedingungen ausschließlich geregelt.

5.7. Teillieferungen sind zulässig.

5.8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware eine pauschale Entschädigung iHv 0,5% des für die Waren vereinbarten Preises pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5%. Die pauschale Entschädigung iHv 5% gilt auch für den Fall der endgültigen Nichtannahme.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Mängelansprüche des Bestellers

6.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers.

6.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung.

6.3. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, i.S.d. § 121 BGB), bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden. Die Vorschriften der §§ 377 ff. HGB bleiben unberührt.

6.4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§§ 650 Abs. 1, 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung bzw. Abnahme und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

6.5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.6.Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bzw. die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Gegenleistung zurückzubehalten.

6.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

6.8. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl entweder nach den gesetzlichen Vorschriften Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.9. Andere als die vorstehend genannten Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

6.10.Weitere Ansprüche richten sich ausschließlich nach Abschnitt 7.3 dieser Bedingungen.

7. Sonstige Haftung

7.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

7.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

7.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

7.3.1. bei Vorsatz,

7.3.2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

7.3.3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

7.3.4. bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

7.3.5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, so weit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Weitere Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – sind ausgeschlossen.

8. Verjährung

8.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

8.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers nach Abschnitt 7.2 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3. Für Schadensersatzansprüche nach dem Abschnitt 7.3 dieser AGB gelten die gesetzlichen Fristen.

9. Schutzrechte

9.1. Unsere Produkte sind patentrechtlich / markenrechtlich geschützt. Der Besteller verpflichtet sich, die im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung des Auftrages erhaltenen Produktinformationen nicht an Dritter weiterzugeben; dies gilt insbesondere für die Formgebung, die Funktionsweise und die Herstellung des Produkts, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Asti Gießereigeräte GmbH, Sinsheim vor.

9.2. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbot haftet der Besteller für jeglichen uns entstehenden Schaden.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1. Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Sinsheim.

10.2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.3. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Sinsheim. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

ASTI Gießereigeräte GmbH
Hauptstr. 2
74889 Sinsheim
Telefon: +49 7261 97270
Telefax: +49 7261 972729
E-Mail: info@asti-filter.de
Internet: https://www.asti-filter.de
ASTI Gießereigeräte GmbH wird vertreten durch: Geschäftsführerin  Tanja Stier

Registergericht: Mannheim
Handelsregister
Registernummer: HRB 340399

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 143 258 672

Zusätzliche Hinweise:
Fotos: ASTI Gießereigeräte GmbH

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